Eherecht - Wahl des Familiennamens
Welche Möglichkeit haben Patchworkfamilien?
Im Grunde gibt es hierzulande viele Möglichkeiten der Namenswahl. So können die Partner bei der Hochzeit entweder ihren eigenen Familiennamen behalten oder aber zwischen Nachnamen des Mannes, der Frau und einem Doppelnamen wählen. Doch welche Regelungen gelten für Patchworkfamilien? Und wessen Namen erhalten die Kinder, wenn erneut geheiratet wird? Mehr dazu im Folgenden.
Familiennamen für das gemeinsame Kind
Trägt ein Paar nach der Hochzeit einen gemeinsamen Familiennamen, dann erhält diesen selbstverständlich auch ihr neugeborenes Kind. Haben sich die frischgebackenen Eltern dagegen für eine getrennte Namensführung entschieden, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt festlegen, ob der Nachwuchs den Nachnamen des Vaters oder der Mutter tragen soll. Auch alle weiteren Kinder erhalten dann diesen Namen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehält. In diesem Fall wird das Kind automatisch nach dem Erziehungsberechtigten benannt.
Namensrecht in der zweiten Ehe
Wenn sich die Eltern eines Tages scheiden lassen, behält das Kind aus der Ehe zunächst seinen Nachnamen. Heiratet aber beispielsweise die Mutter, bei der das Kind lebt, erneut und nimmt im Zuge dessen den Namen des Ehemannes an, ist es möglich, dass auch der Nachwuchs seinen Namen ändert. Für diese sogenannte Einbenennung muss allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter Umständen das Gericht über die Namensänderung. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss zudem dessen Wunsch berücksichtigt werden. Im Zuge der Einbenennung ist es sogar möglich, einen Doppelnamen aus bisherigem und neuem Familiennamen zu wählen.
Checkliste: Voraussetzungen für die Einbenennung
Zum einen muss das Kind noch im Haushalt der Eheleute wohnhaft sein. Zum anderen werden folgende Unterlagen benötigt:
- die vom Standesamt öffentlich beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils oder ggf. durch das Familiengericht
- die vom Standesamt öffentlich beglaubigte Zustimmung des neuen Ehepartners sowie des sorgeberechtigten Elternteils
- die vom Standesamt öffentlich beglaubigte Zustimmung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel für die Namensvergabe in Patchworkfamilien
Frau Müller und Herr Becker haben bei der Eheschließung jeweils ihren eigenen Familiennamen behalten. Die gemeinsame Tochter Anna erhielt bei der Geburt den Nachnamen ihres Vaters. Nach der Scheidung ihrer Eltern, lebt die mittlerweile zehn Jahre alte Tochter bei ihrer Mutter. Als Letztere sich entschließt, Herrn Meyer zu heiraten, bestehen für Anna zunächst folgende Möglichkeiten:
- Sie nimmt den Namen ihrer Mutter an, sodass sie Anna Müller heißt. Dies kann Anna zum einen selbst entscheiden, zum anderen muss aber auch ihr Vater Herr Becker zustimmen. Tut er das nicht, kann das Familiengericht eingeschaltet werden, welches zum Wohle des Kindes entscheidet.
- Anna kann einen Doppelnamen von ihrer Mutter und deren neuem Ehemann erhalten und entweder Anna Meyer-Müller oder Anna Müller-Meyer heißen.
- Sie kann ihren bisherigen Namen beibehalten. Dies hat aber zur Folge, dass sie nicht den gleichen Nachnamen hat wie etwaige Geschwister aus der zweiten Ehe.
Maximal zwei Namen
Grundsätzlich sind Doppelnamen zwar erlaubt, es gibt allerdings auch Grenzen. Wer also bereits zwei Namen gekoppelt hat, kann bei einer erneuten Hochzeit nicht noch einen hinzufügen. Das bedeutet, wenn Anna bereits einen Doppelnamen von ihren Eltern erhalten hätte - also Anna Müller-Becker heißen würde -, würde die Möglichkeit eines neuerlichen Doppelnamens wegfallen. Es ist nicht gestattet, Ketten bestehend aus drei oder gar vier Namen zu wählen, sodass Anna nicht Müller-Becker-Meyer heißen dürfte. Mit dieser Regelung sollen Bandwurmnamen in den späteren Generationen vermieden werden.
Ihr Lieben, wir hoffen, wir konnten euch mit diesem Artikel einen guten Überblick zum Thema "Wahl des Familiennamens" geben!
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Diesen Beitrag hat uns der "Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V." kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Autorin ist Frau Gosemann. Unseren herzlichsten Dank dafür!
(Fotonachweise v.o.n.u.: Micheile Henderson - unsplash.com | alle anderen - pexels.com)
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